Wann müssen Sie etwas unternehmen?

Wenn Sie sich scheiden lassen oder eine eingetragene Partnerschaft beenden

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Ihr Ex-Partner/Ihre Ex-Partnerin hat Anspruch auf die Hälfte Ihrer Altersversorgung, die Sie im Laufe der Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft aufgebaut haben. Sie können mit Ihrem Ex-Partner/Ihrer Ex-Partnerin natürlich andere Vereinbarungen treffen. Diese müssen Sie in einer Scheidungsvereinbarung festlegen. Um dafür zu sorgen, dass der Ex-Partner/die Ex-Partnerin einen Teil der Altersversorgung direkt von der Rentenkasse bekommt, müssen Sie oder Ihr Ex-Partner/Ihre Ex-Partnerin unsere Kasse innerhalb von zwei Jahren über Ihre Vereinbarungen informieren. Wenn das nicht innerhalb dieser Frist geschieht, müsse Sie Ihrem Ex-Partner/Ihrer Partnerin den betreffenden Teil der Altersversorgung selbst auszahlen.

Setzen Sie sich bei einer Scheidung außerhalb der Niederlande bitte mit uns in Verbindung.

Achtung: Wenn Sie unverheiratet mit einem Partner/einer Partnerin zusammenleben, hat dieser keinen Anspruch auf einen Teil Ihrer Altersversorgung. Personen, die unverheiratet zusammenleben, müssen selbst Vereinbarungen im Hinblick auf die Verteilung der Rente treffen.

Ihr Ex-Partner/Ihre Ex-Partnerin hat auch Anspruch auf die Partnerrente, die Sie bis zum Datum der Scheidung oder der Beendigung der eingetragenen Partnerschaft, aufgebaut haben. Um diesen Anspruch geltend zu machen, müssen Sie nichts weiter unternehmen. Wenn Ihr Partner/Ihre Partnerin auf dieses Recht verzichtet, müssen Sie die Rentenkasse davon in Kenntnis setzen.

Achtung: Auch Personen, die unverheiratet zusammenwohnen, haben möglicherweise Anspruch auf Partnerrente. Besuchen Sie für weitere Informationen dieser Website.

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Weitere Informationen

Möchten Sie genau erfahren, was unser Rentenplan Ihnen zu bieten hat? Das Rentenreglement kann hier heruntergeladen werden (auf Niederländisch).